Heizung austauschen Köln

Heizung austauschen in Köln – Das sollten Sie wissen

Austauschpflichten für Heizungen in Wohngebäuden: Diese Regelungen gelten

In vielen Kölner Haushalten stehen in den nächsten Jahren Heizungsmodernisierungen an. Denn nach 30 Jahren müssen alte Öl- und Gasheizungen gemäß den gesetzlichen Vorgaben ersetzt werden. Welche Ausnahmen es gibt und worauf Sie achten sollten, wenn Sie Ihre Heizung austauschen, erfahren Sie hier.

Alte Heizung? Austausch nach 30 Jahren Pflicht (§ 72 GEG)

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) schreibt vor, dass Heizungen, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden, nach spätestens 30 Jahren erneuert werden müssen. Diese Regelung bleibt auch mit der GEG-Novelle 2024 bestehen. Neu ist allerdings ein Enddatum für fossile Heizungen: Bis spätestens 2044 müssen alle Öl- und Gasheizungen stillgelegt oder umgestellt werden.

Tipp: Das Alter Ihrer Heizung können Sie meist auf dem Typenschild am Heizkessel ablesen.

Ausnahmen von der Austauschpflicht

Nicht alle Heizungen müssen nach 30 Jahren ausgetauscht werden. Folgende Ausnahmen gelten:

Niedertemperatur- oder Brennwertkessel sind energieeffizient genug und von der Austauschpflicht ausgenommen.
✔ Heizungen mit einer Leistung unter 4 kW oder über 400 kW müssen nicht ersetzt werden.
✔ Heizgeräte, die nur einen Raum beheizen (z. B. Kaminöfen oder Einzelraumheizungen), dürfen weiter genutzt werden.
✔ Heizungen in Gebäuden, die bereits seit dem 01.02.2002 vom Eigentümer selbst bewohnt werden, unterliegen nicht der Pflicht.
✔ Wird eine Immobilie jedoch verkauft, vererbt oder verschenkt, muss die neue Eigentümerin oder der neue Eigentümer innerhalb von zwei Jahren eine moderne Heizung installieren.

Welche Heizungen dürfen eingebaut werden?

Mit der Novelle des GEG treten neue Regelungen für den Heizungseinbau in Kraft:
Neue Heizungen müssen zukünftig mit mindestens 65 % erneuerbaren Energien betrieben werden. Allerdings wird diese Vorgabe schrittweise umgesetzt:

📍 2024: Pflicht nur für Neubaugebiete.
📍 Ab 2026/2028: Vorgabe gilt auch für Bestandsgebäude – abhängig von der kommunalen Wärmeplanung.

Bestehende Heizungen sind von dieser Regelung nicht betroffen. Sie können weiterhin genutzt und bei Bedarf repariert werden.

Mögliche Heiztechnologien für den Heizungstausch:

Wärmepumpen (Luft-Wasser, Sole-Wasser, Wasser-Wasser)
Anschluss an ein Fernwärmenetz
Hybridheizungen (z. B. Gasheizung mit Solarthermie)
Pellet- oder Biomasseheizungen
Stromdirektheizung
„H2-Ready“-Gasheizungen, sofern ein Wasserstoffnetz geplant ist

Förderungen für den Heizungstausch

Seit 2024 gibt es attraktive Förderprogramme für den Umstieg auf umweltfreundliche Heizsysteme. Die Förderung (KfW-Programm 458) setzt sich zusammen aus:

30 % Grundförderung – für alle förderfähigen Heizungen
+20 % Geschwindigkeitsbonus – für den Austausch alter Gas-, Öl- oder Nachtspeicherheizungen (bis 2028)
+5 % Effizienzbonus – für Erdwärmepumpen und natürliche Kältemittel
+30 % Einkommensbonus – für Haushalte mit einem Jahreseinkommen bis 40.000 €

Maximale Förderung: bis zu 70 % der Kosten (max. 30.000 €)

Wichtig: Ab 2029 sinkt der Geschwindigkeitsbonus auf 17 % und entfällt für Pelletheizungen.

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